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[6] lacerabant] s. 8.3 und zu 41.6.2. cum . .] enthält eine genauere Bestimmung zu absentem, durch welche die Abwesenheit als eine durch seinen Auftrag, Krieg zu führen, bedingte dargestellt wird; es hiefs, er sei nicht einfach als Privatmann (wie es wirklich war), sondern im Auftrage des Staates abwesend. sed tum . .] die Widerlegung der Angabe, er sei rei publicae causa fern, wird nicht einfach durch sed is eo tempore . . ducebat gegeben, sondern von einem Satz abhängig gemacht, der zugleich in den veränderten Zeitverhältnissen (tum) den Grund der Unkenntnis von dem in der Nähe der Stadt Vorgehenden enthält. Im Dienst des Staates konnte er nicht belangt werden; s. 5.5. Ueber die Constr. von excusaretur s. zu 2.10. Antiati] da Antium nur 6 1/2 Meile von Rom entfernt ist (s. 3.1.5), so wäre zu seiner Zeit, meint L., die Anwesenheit des Lucr. daselbst in Rom nicht unbekannt geblieben. ex manubiis] man. ist der zur Verfügung des Feldherrn stehende Erlös aus der Beute. Er durfte hiervon Bauten errichten u. a., nur mufste die Verwendung im öffentlichen Interesse stattfinden. flumen Loracinae] ein Bach, der östlich von Antium bei dem Tempel des Neptun in das Meer mündete; über die Construction s. zu 24.12.4.
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